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Mandanteninformationen für Unternehmer und Freiberufler   Januar 2017


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Inhalt

1.

Arbeitnehmer-Ehegatte: Für Ausgleichszahlung muss keine Schenkungsteuer gezahlt werden

2.

Umsatzsteuer: Jugendherbergen zahlen für allein reisende Erwachsene den Regelsteuersatz

3.

Bewirtungskosten: Sind die Kosten für "Herrenabende" absetzbar?

4.

Vergütung für mehrjährige Tätigkeit: Auszahlung in 2 Kalenderjahren verhindert Tarifbegünstigung

5.

Verkauf eines Liebhabereibetriebs: So wird der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn ermittelt

6.

Mitunternehmerschaft bei Ehegatten auch ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag möglich

7.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Wann liegt eine gewerbliche Prägung vor?

8.

Kassenbuch: Excel-Datei ist für Aufzeichnungen nicht geeignet

9.

Anwaltliche Berufspflicht: Klage im Namen eines Toten ist nicht zulässig

10.

Pokerspiel: Wann ist die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten?


1. Arbeitnehmer-Ehegatte: Für Ausgleichszahlung muss keine Schenkungsteuer gezahlt werden

Vereinbaren Ehegatten, die bei der gleichen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beschäftigt sind, eine Ausgleichszahlung zur Förderung des Arbeitserfolgs, liegt keine freigebige Zuwendung vor. Schenkungsteuer darf deshalb nicht festgesetzt werden.

Hintergrund

Ehemann A war Partner einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für die er den Bereich Immobilienwirtschaftsrecht aufbauen sollte. Seine Ehefrau E war bei derselben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Senior Manager in eben diesem Gebiet tätig. A und E verpflichteten sich mit einem Vertrag zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit, stuften darin ihre Leistungsbeiträge als gleichwertig ein und vereinbarten, dass sie einmal jährlich die Einkommensunterschiede aus ihren Vertragsverhältnissen ausgleichen. Das Finanzamt wertete die Zahlung des A als eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung an die E und setzte Schenkungsteuer fest.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab den Ehegatten Recht und hob den Schenkungsteuerbescheid als rechtswidrig auf. Denn nach Ansicht der Richter fehlt es an einer Bereicherung der E auf Kosten des A. Mit dem Vertrag errichteten A und E eine Innengesellschaft, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen.

Die Ausgleichszahlung des A an die E steht in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck und ist deshalb nicht als unentgeltlich anzusehen. Rechtliche Grundlage für die Zahlung war der Gesellschaftsvertrag der Innengesellschaft, wonach E von A die Hälfte des Einkommensunterschieds verlangen konnte. Damit fehlt es an einer freigebigen Zuwendung, die für die Festsetzung von Schenkungsteuer aber Voraussetzung ist.

2. Umsatzsteuer: Jugendherbergen zahlen für allein reisende Erwachsene den Regelsteuersatz

Jugendherbergen dürfen ihre Leistungen mit dem ermäßigten Steuersatz abrechnen. Das gilt allerdings nicht für Leistungen an allein reisende Erwachsene.

Hintergrund

V ist als gemeinnütziger Verein anerkannt und baut, unterhält und bewirtschaftet Jugendherbergen. Die Beherbergungsleistungen erbrachte V aber nicht nur an Jugendgruppen und Schulklassen, sondern auch an erwachsene Einzelreisende im Alter von über 27 Jahren. Diese zahlten für Übernachtungen und zusätzliche Leistungen höhere Preise als die anderen Gäste. Der Anteil der Übernachtungen allein reisender Erwachsener betrug im Streitjahr 5,3 % der Gesamtübernachtungen. V versteuerte die Umsätze aus der Beherbergung allein reisender Erwachsener mit dem ermäßigten Steuersatz.

Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass die Leistungen an allein reisende Erwachsene dem Regelsteuersatz unterliegen. Das Finanzgericht urteilte dagegen, dass die entsprechenden Umsätze von untergeordneter Bedeutung sind, da sie weniger als 10 % des Gesamtumsatzes betrugen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und entschied, dass die Leistungen bei der Beherbergung allein reisender Erwachsener nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Der ermäßigte Steuersatz darf nur auf bestimmte Lieferungen und Dienstleistungen angewendet werden. Er gilt insbesondere nicht grundsätzlich für alle gemeinnützigen Leistungen, sondern nur für diejenigen, die von Einrichtungen erbracht werden, die sowohl gemeinnützig als auch für wohltätige Zwecke und im Bereich der Sicherheit tätig sind. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes soll also die Ausnahme sein. Damit sind andere als gemeinnützige Leistungen vom Anwendungsbereich der Steuersatzermäßigung für gemeinnützige Körperschaften von vornherein ausgeschlossen.

3. Bewirtungskosten: Sind die Kosten für "Herrenabende" absetzbar?

Wer Betriebsausgaben für die Unterhaltung von Geschäftsfreunden steuerlich geltend machen will, sollte das Abzugsverbot beachten. Dieses gilt, wenn es sich um Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation handelt.

Hintergrund

Eine Rechtsanwaltskanzlei veranstaltete sog. "Herrenabende", die im privaten Garten bei einem Partner der Kanzlei stattfanden und jeweils ein bestimmtes Motto hatten. Zu diesen wurden ausschließlich Männer eingeladen. Bis zu 358 Gäste wurden unterhalten und bewirtet. Die Kosten für die Veranstaltungen lagen zwischen 20.500 EUR und 22.800 EUR. Diese machte die Rechtsanwaltskanzlei als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt verneinte den Abzug der Aufwendungen. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da nach dem Gesetz "Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen" den Gewinn nicht mindern dürfen und deshalb einem Abzugsverbot unterliegen. Aufgrund des ausgewählten und geschlossenen Teilnehmerkreises der "Herrenabende" bestand ein Zusammenhang mit der Lebensführung und der gesellschaftlichen Stellung der Eingeladenen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte diesen Argumenten nicht. Er hob vielmehr das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an dieses zurück.

In seinem Urteil hatte sich das Finanzgericht zur Zweckbestimmung der Aufwendungen allein auf den "Eventcharakter" der Veranstaltungen, den geschlossenen Teilnehmerkreis und darauf gestützt, dass sich die Gäste durch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung bestätigt fühlen durften. Ob mit den "Herrenabenden" die Grenzen des Üblichen überschritten wurden und mit einer Veranstaltung zu einer Jagd, zum Fischen oder auf eine Segel- oder Motorjacht vergleichbar waren, hatte das Finanzgericht jedoch nicht geprüft. Das muss es jetzt nachholen. Dabei kann sich die Vergleichbarkeit entweder aus dem besonderen Ort der Veranstaltung oder aus einem besonderen qualitativ hochwertigen Unterhaltungsprogramm am Ort der Veranstaltung ergeben.

4. Vergütung für mehrjährige Tätigkeit: Auszahlung in 2 Kalenderjahren verhindert Tarifbegünstigung

Betrifft eine Zahlung mehrere Jahre, liegt eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten vor. Für diese kann jedoch nur dann die Tarifbegünstigung in Anspruch genommen werden, wenn die Auszahlung in einem Veranlagungszeitraum erfolgt.

Hintergrund

Die Klägerin erzielte freiberufliche Einkünfte aus einer psychotherapeutischen Praxis. Sie ermittelt die Einkünfte mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Aus den Jahren 2000 bis 2004 erhielt die Klägerin von der Kassenärztlichen Vereinigung zusätzliche Honorare in 4 etwa gleich hohen Raten, von denen 2 im Jahr 2005 und 2 im Jahr 2006 zuflossen. Für diese Nachzahlungen beantragte die Klägerin die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung, die das Finanzamt jedoch nicht gewährte. Auch vor dem Finanzgericht hatte die Klägerin keinen Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzamt und dem Finanzgericht und wies die Revision der Klägerin ab.

Die Richter werteten zwar die Nachzahlung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten, versagten für diese jedoch die Tarifbegünstigung. Voraussetzung dafür ist nämlich, dass die Zahlungen in einem Veranlagungszeitraum zufließen, was aber hier nicht der Fall war.

Der Zufluss in einem Veranlagungszeitraum ist zwar kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Nach dem Zweck der entsprechenden Vorschrift sind außerordentliche Einkünfte solche, deren Zufluss in einem Veranlagungszeitraum zu einer für den Steuerpflichtigen im Vergleich zu seiner regelmäßigen sonstigen Besteuerung einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung führen. Diese sollen durch die Tarifbegünstigung abgemildert werden. Wird eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in 2 Veranlagungszeiträumen nachgezahlt, liegen keine außerordentlichen Einkünfte mehr vor, für die eine Tarifbegünstigung gewährt werden kann.

5. Verkauf eines Liebhabereibetriebs: So wird der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn ermittelt

Wird ein Liebhabereibetrieb verkauft oder aufgegeben, ist der sich darauf ergebende Veräußerungs- oder Aufgabegewinn steuerpflichtig. Das gilt aber nur, soweit der Gewinn auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt.

Hintergrund

Die Klägerin betrieb mit ihrem Ehemann seit 1983 ein Hotel, das von Beginn an bis einschließlich 1999 Verluste von über 13,5 Mio. DM erwirtschaftete. Ab 1994 galt in Abstimmung mit dem Finanzamt der Hotelbetrieb als Liebhabereibetrieb. Die beim Übergang zur Liebhaberei im Betrieb ruhenden stillen Reserven stellte das Finanzamt auf ca. 2,9 Mio. DM fest. Im Jahr 2008 veräußerte K das Hotel für ca. 1,8 Mio. EUR und erklärte einen Veräußerungsverlust. Das Finanzamt korrigierte den Verlustbetrag unter Berücksichtigung der festgestellten stillen Reserven für das Hotelgrundstück und ermittelte so einen Veräußerungsgewinn von ca. 580.000 EUR. Das Finanzgericht ging sogar davon aus, dass das Finanzamt einen höheren Veräußerungsgewinn in Höhe der insgesamt festgestellten stillen Reserven hätte versteuern müssen, und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzgericht und wies deshalb die Revision der Klägerin als unbegründet zurück.

Ein Liebhabereibetrieb ist zwar kein Gewerbebetrieb. Die Veräußerung eines Liebhabereibetriebs stellt aber dennoch eine Veräußerung i. S. d. Einkommensteuergesetzes dar. Denn die entsprechende Vorschrift umfasst auch die Veräußerung eines zum Liebhabereibetrieb gewandelten vormaligen Gewerbebetriebs.

Der Übergang zur Liebhaberei ab dem Jahr 1994 war noch nicht als Betriebsaufgabe zu werten. Erst die Veräußerung des Hotelbetriebs im Jahr 2008 führte zu einem als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassenden steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.

Ein solcher Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig – allerdings nur insoweit, als er auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt. Der Höhe nach ist auf die auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei gesondert festgestellten stillen Reserven abzustellen.

6. Mitunternehmerschaft bei Ehegatten auch ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag möglich

Gehört der selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz den Eheleuten gemeinsam und arbeiten die Eheleute in der Landwirtschaft auch gemeinsam, kann eine konkludente Mitunternehmerschaft zwischen den Ehegatten vorliegen. Das gilt auch dann, wenn ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört.

Hintergrund

Die Ehegatten M und F bewirtschaften gemeinsam in Vollzeit einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. M besitzt 51 ha landwirtschaftliche Flächen, F 17 ha forstwirtschaftliche Flächen. Im gemeinsamen Eigentum befinden sich 10 ha landwirtschaftliche und 4 ha forstwirtschaftliche Flächen. Darüber hinaus pachtete M weitere 6 ha landwirtschaftliche Nutzflächen.

Das Finanzamt nahm eine Mitunternehmerschaft zwischen den Ehegatten an. Die Kläger sind jedoch der Ansicht, eine Ehegatten-Innengesellschaft ist ausgeschlossen, weil der Anteil der F weniger als 10 % des selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundbesitzes beträgt. Die Forstflächen sind nicht in die Berechnung einzubeziehen.

Entscheidung

Das Finanzgericht kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Kläger sämtliche Voraussetzungen für die Mitunternehmerschaft erfüllen.

Ein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag ist hier nicht erforderlich. Denn nach ständiger Rechtsprechung sind Eheleute mit einem landwirtschaftlichen Betrieb auch dann Mitunternehmer, wenn der selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz den Eheleuten gemeinsam gehört, die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten und sich gegenseitig unterstützen. Das gilt auch dann, wenn ein erheblicher Teil des Grundbesitzes jedem Ehegatten im Alleineigentum oder Miteigentum gehört. Der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes ist in der Regel unerheblich, wenn er weniger als 10 % der insgesamt genutzten Eigentumsflächen beträgt. Die forstwirtschaftlichen Flächen sind in die Vergleichsrechnung einzubeziehen. Deshalb kommt F auf einen Anteil von ca. 28 % der Flächen, der ihr zur Verfügung gestellte Anteil ist damit erheblich.

7. Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Wann liegt eine gewerbliche Prägung vor?

Ist an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine natürliche Person beteiligt, liegt keine gewerblich geprägte Personengesellschaft vor. Wer persönlich haftender Gesellschafter ist, bestimmt sich nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen.

Hintergrund

An einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts waren die X-AG ohne vermögensmäßige Beteiligung sowie A und B mit je einer Bareinlage beteiligt. Die AG haftete unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der GbR, für A und B war die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Bei allen Rechtsgeschäften mit Dritten für A und B musste die AG eine Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen durch entsprechende Individualvereinbarungen sicherstellen.

In der Feststellungserklärung erklärte die Gesellschaft einen Verlust aus Gewerbebetrieb aufgrund der Anschaffung von Wertpapieren. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass es sich bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft handelte, und stellte dementsprechend positive Einkünfte aus Kapitalvermögen fest. Einspruch und Klage der Gesellschaft blieben erfolglos.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich dem Finanzamt und Finanzgericht an und entschied, dass es sich bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft handelte. Denn Voraussetzung für das Vorliegen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist, dass ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter und zur Geschäftsführung befugt sind. Vorliegend waren jedoch auch A und B persönlich haftende Gesellschafter.

Die Frage, wer persönlich haftender Gesellschafter ist, bestimmt sich nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen. Gesellschaftsrechtlich kann aber die persönliche Haftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht ausgeschlossen werden. Ein Haftungsausschluss kann nur beim einzelnen Vertragsabschluss mit der Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners vereinbart werden. Dieser wirkt auch nur für den betreffenden Vertragsabschluss. Die Rechtsstellung als persönlich haftender Gesellschafter wird davon nicht berührt.

8. Kassenbuch: Excel-Datei ist für Aufzeichnungen nicht geeignet

Auch wenn Einnahmen-Überschuss-Rechner nicht zur Führung eines Kassenbuchs verpflichtet sind, müssen sie ihre Barumsätze richtig erfassen. Eine Excel-Datei eignet sich nicht für Aufzeichnungen.

Hintergrund

Der Antragsteller ermittelt seinen Gewinn aus dem Betrieb eines Restaurants mittels einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Das Finanzamt verwarf die Buchführung, da die vorgelegten Kassenaufzeichnungen nicht geeignet waren, die Höhe der Einnahmen nachzuweisen. Das Kassenbuch wurde nur in Form von veränderbaren Excel-Tabellen geführt. Aufgrund dessen führte das Finanzamt eine Hinzuschätzung zu den Umsätzen durch. Dagegen wandte sich der Antragsteller im Einspruchsverfahren und anschließend im Klageverfahren. Mit seinem Antrag erstrebte er die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide.

Entscheidung

Das Gericht erkannte keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, der Antrag hatte deshalb keinen Erfolg. Die Hinzuschätzung war vielmehr als rechtmäßig anzusehen. Denn ein Steuerpflichtiger muss auch bei einer Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung die allgemeinen Ordnungsvorschriften für die Buchführung beachten. Diese erfordern u. a. eine fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung der Geschäftsvorfälle. Für Bareinnahmen besteht hier zwar keine Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs. Die Tageseinnahmen sind jedoch, durch die Aufbewahrung der einzelnen Kassenzettel nachzuweisen, wenn sie in einer Summe erfasst werden. Diese Anforderungen erfüllte der Antragsteller nicht.

Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass die Aufzeichnungen nicht verändert werden können. Dies ist bei einer reinen Erfassung per Excel nicht sichergestellt, da eine nachträgliche Änderung der erfassten Daten leicht möglich ist.

9. Anwaltliche Berufspflicht: Klage im Namen eines Toten ist nicht zulässig

Erhebt ein Rechtsanwalt im Namen eines Toten Klage, verstößt er damit gegen seine Berufspflicht als Rechtsanwalt. Er muss deshalb mit einer Geldbuße rechnen.

Hintergrund

Ein Anwalt hatte im Namen seines Vaters Klage erhoben. Dieser war allerdings bereits 8 Monate vorher verstorben. Den Tod des Vaters verschwieg der Rechtsanwalt dem Gericht. Nachdem das Gericht vom Tod des Klägers erfuhr, wies es die Klage als unzulässig ab. Gegen den Rechtsanwalt wurden ein Strafverfahren wegen versuchten Prozessbetrugs und ein berufsrechtliches Verfahren eingeleitet.

Entscheidung

Der Anwaltsgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass der Rechtsanwalt gegen seine Berufspflicht als Rechtsanwalt verstoßen und sich in der Berufsausübung unsachlich verhalten hatte. Die Wahrheitspflicht ist eine Grundpflicht des Rechtsanwalts, deshalb darf er bei seiner Berufsausübung nicht bewusst die Unwahrheit verbreiten. Seinem Wort muss man vertrauen können. Dass sein Vater ihm zu Lebzeiten eine postmortale Vollmacht ausgestellt hatte, hielt der Anwaltsgerichtshof für unbeachtlich. Denn mit dem Tod des Vaters hatte dieser seine Prozessfähigkeit verloren, weshalb der Rechtsanwalt die Klage im Namen der Erben des Vaters oder eines Nachlasspflegers hätte erheben müssen.

10. Pokerspiel: Wann ist die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten?

Wer nicht nur zum Spaß und in der Freizeit mit Freunden pokert, sollte sich nicht über Post vom Finanzamt wundern. Denn die Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren können zu gewerblichen Einkünften führen.

Hintergrund

Der Kläger nahm in den Jahren 2005 bis 2007 an insgesamt 91 Pokerturnieren in verschiedenen europäischen Ländern teil. Darüber hinaus spielte er auch bei Cash Games in Spielbanken mit. Das sind Pokerrunden, in die die Teilnehmer einsteigen und die sie gegen Auszahlung etwaiger Gewinne wieder verlassen können.

Das Finanzamt behandelte die Pokergewinne als gewerbliche Einkünfte und unterwarf sie der Einkommen- und Gewerbesteuer. Der Kläger erhob dagegen Klage mit dem Argument, dass es sich um Glücksspiele handelte und die Gewinne deshalb nicht steuerbar waren.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Einschätzung des Finanzamts und wies die Klage ab. Auch die Richter waren der Ansicht, dass der Kläger mit der Teilnahme an den Pokerturnieren und den Cash Games sämtliche Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllte. Die besuchten Turniere stellten keine Glücksspiele dar, denn bei einem Pokerturnier ist nicht das Zufallsmoment, sondern es sind die Geschicklichkeit und die Spielerfahrung ausschlaggebend. Zumindest gilt das für Spieler, deren Fähigkeiten über die eines Durchschnittsspielers hinausgehen, was beim Kläger der Fall war.



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Stephan Gißewski
Steuerberater


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